Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von KITAs in RhPf in Ausnahmefällen auch an dritte Private
von Thomas Ax
In der Verwaltungsvorschrift „Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten“ wird die Investitionskostenförderung für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz geregelt, die nun überarbeitet wurde. So können nun auch „Mietmodelle“ oder der Kauf von Teileigentum gefördert werden, ebenso gibt es eine Ausnahme vom Doppelförderverbot für Klimaschutz und nachhaltiges Bauen. Zudem enthält die Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten (I-Kosten VV 2020) ein Sonderkapitel für das aktuelle Bundesprogramm im Bereich der Investitionskostenförderung:
Denn über das Konjunktur- und Zukunftspaket im Rahmen der Corona-Pandemie stellt der Bund Geld für den Platzausbau in Kitas bereit, für Rheinland-Pfalz 48 Millionen Euro in den Jahren 2020 und 2021. Die Beantragung und Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Abteilung Landesjugendamt). Der private Investor kann Zuwendungen nicht direkt beantragen. Ihm können auch nicht Zuwendungen direkt gewährt werden. Er kann sie Aber weitergeleitet bekommen, wenn bestimmte Spielregeln eingehalten sind: