LG Saarbrücken: Duldungspflicht eines Überbaus

LG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2022 – 13 S 51/21
vorhergehend:
AG Saarbrücken, 07.04.2021 – 4 C 398/20


Gründe:

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundbesitzes der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … mit der postalischen Anschrift …, … Die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … mit der postalischen Anschrift … Auf dem Grundstück der Kläger befand sich seit dem Jahr 1895 ein Schuppen, der mit einem Abstand von ca. 50 cm zur Grenze zum Grundstück der Beklagten hin errichtet worden war. An diesen Schuppen wurde von dem Grundstück der Beklagten aus eine Garage angebaut. Die Garage wird als Abstellschuppen benutzt, ein Befahren mit einem Pkw ist nicht möglich. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 06.05.2020 zur Entfernung des Überbaus aufgefordert.

Erstinstanzlich haben die Kläger die Beklagte auf Beseitigung des Überbaus, hilfsweise auf Duldung der Beseitigung durch die Kläger sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 549,38 Euro in Anspruch genommen. Hierzu haben sie geltend gemacht, sie seien zur Duldung des Überbaus nicht verpflichtet, da ihre Rechtsvorgänger dem Überbau nicht zugestimmt hätten und den Errichtern des Gebäudes grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, der Überbau sei im Jahr 1937 errichtet worden. Zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien habe offensichtlich Einigkeit bestanden, dass der Anbau von dem Beklagtengrundstück an den Schuppen auf dem Klägergrundstück angebaut werden solle. Alle Rechtsvorgänger seien offenkundig davon ausgegangen, dass die Gebäude entsprechend dem Grenzverlauf errichtet worden seien, wie sich aus Lageplänen der Jahre 1895 (Bl. 34 d.A.), 1906 (Bl. 35 d.A.), 1937 (Bl 73 d.A.) und 1957 (Bl. 74 d.A.) ergebe. Der Überbau sei daher mit formfreier Zustimmung des Rechtsvorgängers der Kläger erfolgt. Jedenfalls fehle es an einem grob fahrlässigen Verschulden des Errichters, da der Rechtsvorgänger der Kläger mit dem Überbau einverstanden gewesen sei bzw. beide Rechtsvorgänger von einem falschen Grenzverlauf ausgegangen seien. Ferner hat sie die Einrede der Verjährung erhoben, Verwirkung eingewandt und geltend gemacht, die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs verstoße gegen den Grundsatz des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Auch sei der Anspruch nach § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Garage im Falle des Teilrückbaus nicht mehr nutzbar sei und sich die Kosten des Rückbaus und der Neuerrichtung der Garage auf 30.000,- Euro beliefen.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Klage im Hilfsantrag stattgegeben. Ferner hat es die Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Garage der Beklagten sei teilweise auf das Grundstück der Kläger überbaut. Der Überbau sei rechtswidrig, da die Beklagte weder den Beweis erbracht habe, dass eine Zustimmung der Rechtsvorgänger der Kläger zu dem Überbau vorgelegen hat bzw. eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung vor Errichtung des Überbaus zustande gekommen ist, noch, dass bei dem Überbau lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Zwar sei der Beseitigungsanspruch der Kläger verjährt, allerdings bleibe der von dem Störer geschaffene Zustand weiterhin rechtswidrig. Die Beklagte sei daher zur Duldung verpflichtet, dass die Kläger die Störung von ihrem Grundstück entfernen. Der Anspruch sei weder nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausgeschlossen, noch sei der Anspruch verwirkt. Die vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten seien als Verzugsschaden geschuldet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Überbau rechtswidrig sei. Entweder seien die Rechtsvorgänger beider Parteien irrig von einer Grenzbebauung ausgegangen, sodass es an einer groben Fahrlässigkeit fehle, oder die Rechtsvorgänger hätten den tatsächlichen Grenzverlauf gekannt mit der Folge, dass eine Zustimmung der Rechtsvorgänger der Kläger vorliege, an die die Kläger gebunden seien.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch überwiegend keinen Erfolg. Insbesondere handelt es sich vorliegend – soweit sich die Garage der Beklagten unstreitig auf dem Grundstück der Kläger befindet – weder um einen entschuldigten (§ 912 Abs. 1 BGB) noch um einen berechtigten Überbau, sodass für die Kläger keine Duldungspflicht besteht.

1. Im Ergebnis zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Kläger den streitgegenständlichen Überbau nicht nach § 912 Abs. 1 BGB zu dulden haben, da es sich nicht um einen entschuldigten Überbau handelt. Denn auch nach der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme konnte die Beklagte den ihr obliegenden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1979 – V ZR 38/75 -) Nachweis nicht erbringen, dass der Überbau weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.

a) Grobe Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang jedes besonders unsorgfältige Verhalten, das in irgendeiner Weise für die Grenzüberschreitung kausal war (OLG Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011 – 5 U 45/09 -). Ist einem Grundstückseigentümer bewusst, dass er im Bereich der Grenze baut, handelt er grundsätzlich grob fahrlässig, wenn er sich vor der Bauausführung nicht vergewissert, dass der für die Bebauung vorgesehene Grund ihm gehört bzw. während der Bauausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen seines Grundstücks nicht überschritten werden (BGH, Urteil vom 19. September 2008 – V ZR 152/07 -).

b) Ob in solchen Fällen der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedoch ausnahmsweise entfallen kann, wenn die Grundstücksnachbarn bei Errichtung des Überbaus übereinstimmend irrig davon ausgehen, die Gebäude seien entsprechend dem Grenzverlauf errichtet, und aufbauend auf dieser Annahme über einen langen Zeitraum Gebäude unmittelbar an bzw. auf dieser vermeintlichen Grundstücksgrenze errichtet worden sind (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011 – 5 U 45/09 -), kann hier dahinstehen. Denn der Annahme nur leichter Fahrlässigkeit steht hier entgegen, dass die – den richtigen Grenzverlauf kennzeichnenden und nach den schlüssigen Angaben des sachverständigen Zeugen … ohne größeren Aufwand auffindbaren – Grenzsteine im Jahre 1936 gesetzt worden sind, während die Garage nach dem Vortrag der Beklagten im Jahr 1937 errichtet worden sein soll. Ist aber die Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs nicht erforderlich, sondern ein einfacher Blick auf die vorhandenen Grenzsteine ausreichend, um Klarheit über den vorhandenen Grenzverlauf zu erhalten, kann sich der Überbauende nicht mehr auf einen übereinstimmenden Irrtum berufen, um sich vom Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entlasten.

c) Ungeachtet dessen ist es der Beklagten auch nicht gelungen nachzuweisen, dass die Grundstücksnachbarn bei Errichtung des Überbaus übereinstimmend irrig von einem falschen Grenzverlauf ausgegangen sind.

aa) Die Beklagte trägt insoweit zwar vor, alle Rechtsvorgänger seien – zumindest bis zum Jahre 1953 – offenkundig davon ausgegangen, dass die Gebäude entsprechend dem Grenzverlauf errichtet worden seien. Anders sei nicht zu erklären, dass die – im Jahre 1937 errichtete – Garage an das damals vorhandene Gebäude angeschlossen wurde.

bb) Dem steht indes entgegen, dass sich aus den Plänen des Landesamts für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung – wie auch der sachverständige Zeuge … bestätigt hat – der Grenzverlauf und der Abstand des zuvor errichteten Nachbargebäudes und der bestehenden Mauer zur Grenze bereits in dem Feldbuch Blatt Nr. … vom 21. Juli und 12. August 1936 (Bl. 354 d.A.) eindeutig festgelegt war. Dort wurden aufgrund einer zeitnah erfolgten Vermessung sowohl das auf dem klägerischen Grundstück errichtete Gebäude in einem Abstand zwischen 47 und 57 cm als auch die vorhandene Mauer im Abstand von 26-28 cm zur Grenze kartiert. Dass die Vermessung ohne Kenntnis eines der oder sogar beider Rechtsvorgänger der Beteiligten erfolgt sein könnte, hält die Kammer für wenig wahrscheinlich, so dass zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch das Vermessungsergebnis den Rechtsvorgängern der Beteiligten bekannt gewesen sein dürfte.

Aus dem von der Beklagten vorgelegten, vom Ingenieur … gezeichneten Lageplan von 1937 (Bl. 79 d.A.) ergibt sich nichts Anderes. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Lageplan überhaupt vertrauensbegründend sein konnte, hat der sachverständige Zeuge … darauf hingewiesen, dass sich die unterschiedliche Anordnung der Gebäude zur Grenze aus dem jeweils gewählten Maßstab erklären lassen. Während das Feldbuch in dem gewählten Maßstab die Grenzabstände ausweist, ist dies bei dem im Lageplan gewählten gröberen Maßstab nicht der Fall.

Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht beide, sondern nur einer der Rechtsvorgänger der Beteiligten einem Irrtum über den Grenzverlauf unterlegen war. Deshalb ist der von der Beklagten gezogene Schluss, wonach entweder die Rechtsvorgänger beider Parteien irrig von einer Grenzbebauung ausgegangen seien oder der Rechtsvorgänger der Kläger in Kenntnis des Grenzverlaufs seine Zustimmung erteilt hätte, gerade nicht zwingend. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Rechtsvorgänger der Kläger diesem Irrtum unterlag, der Rechtsvorgänger der Beklagten indes nicht.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung ferner gegen die Annahme des Erstgerichts, die Beklagte habe den Nachweis einer Zustimmung des Rechtsvorgängers der Kläger zu dem erfolgten Überbau – die auch die Kläger binden würde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 147/10 -.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Juli 2020 – 5 U 87/19 -) – nicht erbracht. Schriftliche Unterlagen über eine Einverständniserklärung sind, wie die Beklagte in ihrer informatorischen Anhörung selbst eingeräumt hat, nicht vorhanden. Eine stillschweigende Zustimmung kann mit dem Erstgericht ebenfalls nicht unterstellt werden. Ein bloßes Schweigen des Rechtsvorgängers der Kläger zu dem Überbau könnte eine Zustimmung nur dann begründen, wenn – wofür hier nichts ersichtlich ist – Treu und Glauben eine Äußerung geboten hätten (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1979 – V ZR 38/75 -). Gleiches gilt für das Unterlassen eines Widerspruchs (vgl. Grüneberg/Herrler, 81. Aufl. 2022, § 912 BGB Rn. 2). Auch dass die Gebäude aneinander angebaut waren, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, der Rechtsvorgänger des Klägers habe seine Zustimmung zum Überbau erteilt. Dem steht hier bereits entgegen, dass – wie oben bereits dargelegt – ein einseitiger Irrtum über den Grenzverlauf seitens des Rechtsvorgängers der Kläger nicht ausgeschlossen werden kann. War dieser davon ausgegangen, dass die Garage entsprechend dem Grenzverlauf errichtet wurde, bedurfte es keiner Zustimmung, da aus seiner Sicht gerade kein Überbau vorlag.

3. Soweit das Erstgericht den Hilfsantrag der Kläger auf Duldung der Selbstbeseitigung infolge eines unberechtigten Überbaus für begründet erachtet hat, kann dem nur teilweise gefolgt werden.

a) Zutreffend ist allerdings, dass der von dem Störer geschaffene Zustand auch nach der – wie hier – eingetretenen Verjährung des Anspruchs aus §1004 BGB rechtswidrig bleibt und von dem Eigentümer nicht geduldet werden muss. Die Verjährung des Anspruchs aus §1004 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 141/10 -).

b) Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, beruht auf der aus §903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht. Diese Norm ist indes keine Anspruchsgrundlage und begründet keinen – zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen – Duldungsanspruch gegen den Störer (der sonst im Übrigen ebenso wie der Beseitigungsanspruch der Verjährung unterläge). Infolgedessen kann und muss der Eigentümer den Störer nicht auf Duldung der Selbstbeseitigung in Anspruch nehmen, sondern er kann von seinem Recht – unter Umständen nach vorheriger Ankündigung – ohne weiteres Gebrauch machen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 – V ZR 149/18 -). Ein Duldungsanspruch gegenüber der Beklagten besteht damit nicht.

c) Der unbegründete Leistungsantrag ist hier jedoch in einen Feststellungsantrag des Inhalts umzudeuten, dass die Berechtigung der Kläger zur Selbstbeseitigung festgestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 – V ZR 149/18 -). Erweist sich die erhobene Leistungsklage als unbegründet, entspricht aber der Erlass eines Feststellungsurteils dem Interesse des Klägers, so kann das Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO dem in dem Leistungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt ist (BGH, Urteil vom 9. April 1992 – IX ZR 304/90 -). Zudem ergibt sich das Interesse der Kläger an alsbaldiger Feststellung unmittelbar aus dem im Urteil niedergelegten Vortrag der Beklagten, die eine Duldungspflicht der Kläger in Bezug auf den Überbau reklamieren. Das Feststellungsinteresse ergibt sich damit ohne weitere Feststellungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. September 2004 – IX ZR 137/03 -). Der Antrag richtet sich mit Recht gegen die Beklagte als diejenige, die das Selbstbeseitigungsrecht der Kläger in Abrede stellt. Auf den Einwand der Berufung, die Beklagte habe den Überbau nicht selbst errichtet, kommt es daher nicht an.

4. Die Beklagte kann dem Selbstbeseitigungsrecht der Kläger nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses als Schranke der Rechtsausübung aus, die den Grundstückseigentümer zwingen kann, eine bestimmte eigene Nutzung seines Grundstücks zu unterlassen oder eine bestimmte Nutzung seines Grundstücks durch den Nachbarn zu dulden. Das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses darf dabei nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2019 – V ZR 152/18 -). Seine Anwendung beschränkt sich daher auf Ausnahmefälle, deren Besonderheit einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1983 – V ZR 166/82 -).

b) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Er ergibt sich insbesondere nicht aus dem Einwand der Beklagten, für sie entstünden bei Errichtung einer neuen Fertiggarage Kosten in Höhe von 30.000,- Euro. Dabei kann dahinstehen, ob in den Fällen, in denen dem Anspruch aus § 1004 BGB auf Beseitigung der Störung die Einrede des § 275 Abs. 2 BGB (erfolgreich) entgegengehalten werden könnte, stets auch das Selbstbeseitigungsrecht des Grundstückseigentümers beschränkt ist. Denn die Beklagte hätte einem Beseitigungsanspruch die Einrede des § 275 Abs. 2 BGB hier nicht mit Erfolg entgegensetzen können. Die nach §275 Abs. 2 Satz 1 BGB gebotene Abwägung führt bei einem Anspruch auf Beseitigung eines grob fahrlässig errichteten Überbaus in der Regel dazu, dass die Einrede zu versagen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 – V ZR 171/07 -). In diesem Fall rechtfertigen selbst hohe Rück- und Neubaukosten für sich gesehen regelmäßig und so auch hier daher nicht, Ansprüche auf Beseitigung eines Überbaus auszuschließen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. Juli 2017 – I-21 U 91/14 -). Dem Einwand der Beklagten steht überdies entgegegen, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kläger die vorhandene Garage als solche nicht nutzbar ist und lediglich als Abstellschuppen genutzt wird. Diese Nutzung bleibt aber zweifellos auch nach Rückbau nach einer Erneuerung der Außenwand möglich. Dann aber kann die Beklagte hier auch nicht die Kosten der Neuerrichtung einer Fertiggarage bemühen.

c) Dass vor dem Eigentumserwerb durch die Kläger der Rechtszustand durch deren Rechtsvorgänger jahrzehntelang toleriert wurde, lässt es ebenfalls nicht zwingend geboten erscheinen, die Kläger zur weiteren Duldung des Überbaus zu verpflichten (a.A. AG Kamen, Urteil vom 21. September 2006 – 3 C 790/05 – im Fall einer in Unkenntnis der Überbauung 25jährigen Tolerierung des Überbaus). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem – wegen § 902 Abs. 1 BGB unverjährbaren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 147/10 -) – Anspruch der Kläger auf Herausgabe der überbauten Fläche die jahrzehntelange Nichtgeltendmachung nur mit Erfolg entgegenhalten könnte, wenn die verspätete Durchsetzung ihr gegenüber aufgrund besonderer Umstände treuwidrig erschiene (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2003 – V ZR 360/02 -) bzw. sich die Verpflichtung zur Herausgabe für sie als schlechthin unerträglich darstellen würde (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2007 – V ZR 190/06 -). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

5. Mit Erfolg wendet sich Berufung gegen die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus Verzug (§§ 286 f. BGB). Die erstinstanzlichen Feststellungen tragen den Anspruch nicht. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Klägervertreter überhaupt vorgerichtlich tätig geworden sind. Im Übrigen war die Beklagte mit der vorgerichtlich geforderten Beseitigung des Überbaus nicht in Verzug. Denn der Schuldner kommt nicht in Verzug, wenn er sich auf eine Einrede stützen kann, die ihm ein dauerndes oder wenigstens zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht gewährt. Eine solche, zur dauernden Leistungsverweigerung berechtigende Einrede stellt auch die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede dar (BGH, Urteil vom 16. März 1988 – VIII ZR 184/87 -).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist zulasten der Kläger zu berücksichtigen, dass sie in erster Instanz mit dem Hauptantrag sowie hinsichtlich der Nebenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 1960 – VIII ZR 222/59, MDR 1961, 141) voll und mit dem Hilfsantrag teilweise unterliegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

  15. Januar 2023
  Kategorie: Immobilienrecht