AG Hamburg-Altona zu muss Nachbar seine Linde zurückschneiden?

vorgestellt von Thomas Ax

Der Nachbar hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass überhängende Zweige von Bäumen den Grundstückseigentümer nicht beeinträchtigen. Beruft sich der Nachbar darauf, dass der Beseitigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall seiner Störereigenschaft, da naturschutzrechtliche Verbote betreffend den Rückschnitt eines Baums nicht grundsätzlich zum Ausschluss der Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers führen. Erst wenn eine Befreiungsmöglichkeit von derartigen Verboten nicht besteht, entfällt auch die Störereigenschaft. Die Ausnahmegenehmigung nach § 4 HmbBaumSchVO setzt eine Fallgestaltung voraus, in der nicht lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile, die den üblichen Umfang nicht überschreiten, in Rede stehen. Auch überirdisches Wurzelwachstum stellt eine typische Begleiterscheinung eines Baums dar, die im Regelfall hinzunehmen ist.
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 22.07.2022 – 317 C 18/22

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten den Rückschnitt einer auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Linde bis an die Grundstücksgrenze.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks #### in Hamburg. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich ein Mehrfamilienhaus, das in den oberen Stockwerken vermietet ist. Die Kläger bewohnen den unteren Teil des Hauses selbst.

Angrenzend an die Westseite des Grundstücks befindet sich das Grundstück der Beklagten – einer Wohnungseigentümergemeinschaft – […]. Die WEG-Anlage […] hat neun Einheiten.

Unmittelbar an der Grenze zwischen beiden Grundstücken steht auf dem Grundstück der Beklagten an der Südwestseite zum Grundstück der Kläger eine mächtige Linde, deren Krone ausladend ist und weit über das Grundstück der Kläger hinausragt. Der Baum weist einen alters-, art- und standortgerechten Wuchs auf. Er ist vital und frei von Krankheiten, Fäulebefall und Schädlingen. Die Äste der Linde wachsen auf das Grundstück der Kläger über. In Folge des Baumwuchses wächst im Umkreis der Linde auf dem klägerischen Grundstück kein Gras mehr. Die Wurzeln der Linde dringen an die Oberfläche, da die von der Beklagten verbaute Wurzelsperre fehlerhaft angebracht wurde und inzwischen mehrere Zentimeter aus der Erde heraussteht. Dies führt zu Stolpergefahr.

Der Baum lässt weder Wind noch Sonne an die Balken oder das Haus der Kläger. Das Siel zum Kellereingang ist durch die Wurzeln und die Blätter verstopft und das Wasser läuft bei Regen in den Keller. 80 % der Lindenblätter fallen aufgrund der Lage des Baumes in den Garten der Kläger. Ganz generell entsteht durch den Baum und die überhängenden Äste eine klebrige und schwarze Masse im Garten der Kläger. Hinzukommt, dass bei Stürmen dicke Äste auf das Grundstück fallen. Die Nutzung des Gartens ist aufgrund dessen kaum möglich. Die Balkontreppe kann wegen der Glätte und Schmiere vom Baum nicht mehr nutzt werden.

Die Wurzeln der Linde richteten auf dem Grundstück der Kläger bereits erhebliche Schäden an. So hoben die Wurzeln die Mauer an der Sitzgruppe der Kläger an, sodass die Terrasse uneben und schief wurde. Auch die elektrische Leitung zwischen Haus und Terrasse wurde durch den Wurzelwuchs unterbrochen. Außerdem schienen die Wurzeln die neu angebrachte Isolierung zwischen Haus und Garten zu beschädigen, da sich Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses der Kläger bildeten, die eigentlich durch diese Isolierung verhindert werden sollten. Die Verschattung führte zudem dazu, dass sich an den Dachbalken der Kläger Moos bildete und diese feucht wurden. Die Kläger ließen bereits zweimal Rollrasen verlegen, der jedoch aufgrund der Wurzelsperre aber nicht anwächst.

Die Beklagte ließ auf ihrem Grundstück einen neuen Plattenweg verlegen und hackte dafür viele Wurzeln der Linde an ihrem Grundstück ab, weshalb das Wurzelwachstum auf der Grundstücksseite der Kläger besonders erheblich und der Baum immer schiefer wurde.

In der Vergangenheit zogen bereits mehrfach Mieter der Kläger aufgrund der durch den Baum verursachten Dunkelheit aus.

Der Architekt B. beschrieb mit Schreiben vom 01.04.2020 den Wuchs der Linde wie folgt: „Die Linde auf dem Flurstück 869, siehe Skizze, hat einen Stammdurchmesser in Höhe 1,25 m von ca. 65 cm. Der Kronendurchmesser liegt bei ca. 12 m. Der Baum in der Achse gemessen liegt ca. 6,5 m vom Hausgiebel entfernt. Die Äste ragen ca. 1 m an den Giebel des Hauses heran.

Die Beklagte beantragte über die Firma W. GmbH mit Schreiben vom 15.04.2020 beim Bezirksamt Hamburg-Altona eine Genehmigung zur Fällung der in Rede stehenden Linde. Mit Schreiben vom 22.05.2020 forderte das Bezirksamt Hamburg-Altona ein schriftliches Baumgutachten eines öffentlich bestellten Baumsachverständigen zum Zustand des Baumes sowie die Durchführung eines Zugversuches zur Standsicherheit des Baumes.

Bei einem Ortstermin am 22.07.2020 wies der zuständige Sachbearbeiter des Bezirksamtes Hamburg-Altona, Herr V., darauf hin, dass die in Rede stehende Linde augenscheinlich gesund und vital sei und keine Schräglage als Zeichen einer etwaigen Umsturzgefährdung ausweise, weshalb die Erteilung eine Fällgenehmigung augenscheinlich auszuschließen sei. Lediglich die Genehmigung eines Kronen- und Pflegeschnitts wurde in Aussicht gestellt.

Die Fällgenehmigung wurde mit Bescheid vom 23.07.2020 von der Behörde abgelehnt, da der Baum gesund und vital sei und von diesem weder eine Gefahr noch über das hinzunehmende Maß hinausgehende Beeinträchtigungen ausgehen würden. Die Beschattung des klägerischen Grundstücks könne eine Fällung nicht begründen. Auch für etwaige Beschädigungen am Dach der Kläger sei der Baum nicht ursächlich.

Hinsichtlich eines Kronenrückschnitts heißt es in dem Bescheid auszugsweise wie folgt:

Ein Kronenrückschnitt mit 2-3 m Abstand der Äste zur Dachkante des Gebäudes ist denkbar. Dazu ist der Baumsachverständige mit einer Stellungnahme zu ersuchen. Die Nachforderungen meines Schreibens wurden im Ortstermin erneut angesprochen. Die Aussage dazu war insgesamt ablehnend. Es werden keine der Forderungen eingereicht. Der bereits im Jahr 2011 vorgeschlagene Zugversuch des Baumsachverständigen T. soll auch jetzt nicht beauftragt werden. Im Weiteren soll darüber in der Eigentümergemeinschaft beratschlagt werden, ob ein Antrag auf Baumkronenpflege gestellt werden soll.

Die Firma W. GmbH beantragte für die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2020 einen Kronenpflegeschnitt der Linde unter Verweis auf einen Astabstand zum Nachbargebäude von mindestens 1,5 m und geringes Totholz.

Mit Bescheid des Bezirksamtes Hamburg-Altona vom 12.11.2020 wurde der Kronenpflegeschnitt unter der Auflage genehmigt, dass an Gebäude heranragende Zweige im Fein- und Schwachastbereich bis zu einem Abstand von 1,5 m unter Erhaltung der für das Gehölz typischen Wuchsform beschnitten werden. Ein darüber hinausgehender Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze wurde nicht genehmigt.

Unter Ziffer 1.1 der Auflagen heißt es zudem auszugsweise wie folgt:

An dem beantragten Baumbestand kann ein Kronenpflegeschnitt gemäß ZTV- Baumpflege (aktuelle Ausgabe) durchgeführt werden. Unerwünschten Entwicklungen in der Krone kann durch Schnittmaßnahmen im Fein- und Schwachastbereich bis zu einem Durchmesser von höchstens 5 cm yorgebeugt werden.

Die Beklagte beauftragte daraufhin die Firma W. GmbH mit dem Kronenpflegeschnitt.

Anlässlich des Sturms am 20.02.2022 drehte sich der Baumstamm der Linde und durch den Winddruck und die sich dadurch ergebenden Wurzelbewegungen kam es zu einer Bewegung der Terrassensteine der Kläger. Am folgenden Tag entdeckten die Kläger einen schwerwiegenden Riss im Baum.

Am 02.03.2022 nahm der Sachverständige B. die Linde in Augenschein und stellte fest, dass der Baum vital und standsicher sei und die Äste des Baumes ca. 2 Meter vor dem Haus der Kläger entfernt enden würden. Der Gutachter machte keine Angaben dazu, ob im Rückschnittbereich von 2-3 m Äste von einer Dicke über 5 cm vorhanden sind.

Die Kläger meinen, die Beklagte habe die Äste und die Wurzeln der Linde bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Die Beklagte habe mit der beantragten und erfolgten Genehmigung zum Kronenpflegeschnitt nicht das rechtlich zulässige Maß ausgeschöpft. Das Bezirksamt Hamburg-Altona selbst habe in seinem Bescheid vom 23.07.2020 ausdrücklich ausführt, dass ein Kronenrückschnitt mit 2 bis 3 m Abstand der Äste zu Dachkante des Gebäudes denkbar sei – was unstreitig ist.

Die Kläger behaupten, die Äste der Linde würden teilweise nahezu den Hausgiebel ihres Hauses berühren. Zudem habe die Beklagte zwar am 15.02.2021 auf ihrem Grundstück umfangreiche Baumschnittarbeiten durchführen lassen, die streitgegenständliche Linde sei davon jedoch ausgenommen gewesen.

Der von der Beklagten beauftragte Baumsachverständige habe zudem die Linde nicht von Seiten ihres Grundstücks in Augenschein genommen, ansonsten hätte der Blitzschaden vom 20.02.2022 auffallen müssen, der sich durch einen schwerwiegenden Riss zeige. Zudem sei seine Stellungnahme sehr allgemein gehalten und beschreibe lediglich den unbelaubten Baum.

Die Kläger beantragen:

Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Grundstück der Beklagten ([…] in […]) unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Anwesen der Kläger befindliche Linde so weit zurückzuschneiden, dass sowohl Äste als auch Wurzeln nicht mehr auf das Grundstück der Kläger hinüberragen. Die Verurteilung zum Rückschnitt steht unter dem Vorbehalt der Erteilung einer behördlichen Genehmigung.

Die Kläger beantragen hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück der Beklagten ([…],[…]) unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Anwesen der Kläger befindliche Linde soweit zurückzuschneiden, dass die an das Gebäude der Kläger heranragenden Zweige einen Abstand von 3 Metern zu dem Gebäude der Kläger haben.

Die Wurzeln sind bis zur Grundstücksgrenze hin zu entfernen.

Die Verurteilung steht unter dem Vorbehalt der Erteilung einer behördlichen Genehmigung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, das Begehren der Kläger sei rechtlich unmöglich, da der von den Klägern begehrte Rückschnitt den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) widerspreche. Gemäß § 2 Baumschutzverordnung sei es verboten, Bäume oder Hecken oder Teile von diesen zu entfernen, zu beschädigen oder sonst wie zu beeinträchtigen. Demnach sei sie rechtlich gehindert, sowohl Äste als auch Wurzeln des in Rede stehenden Baumes bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Ein Rückschnitt sowohl der Äste als auch der Wurzeln könne vielmehr lediglich in genehmigungsfähigem Umfang erfolgen.

Dies sei nicht nur durch die Eigentümer des Baumes, sondern auch durch die Nachbarn hinzunehmen. Sie selbst sei daher nur dann Störer, wenn sie mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantragen könne.

Die Beklagte behauptet, eine Genehmigung für einen Kronenrückschnitt mit 2 bis 3 Meter Abstand der Äste zur Dachkante des Gebäudes der Kläger werde nicht erteilt werden.

Der genehmigte Kronenpflegeschnitt an der hier in Rede stehenden Linde sei jedoch durch die Firma W. am 03.03.2021 durchgeführt worden. Eines Zugversuchs bedürfe es nach Aussage des Baumsachverständigen nicht, da der Baum offensichtlich gesund sei und ein solcher Zugversuch nach dem Stand der Technik und Wissenschaft auch nicht mehr durchgeführt werde, da er den offensichtlich gesunden Baum schädige.

Die Beklagte meint, es bestehe aber bereits kein Rechtschutzbedürfnis der Kläger, da sie bereits vor Klagerhebung den Klägern verbindlich mitgeteilt habe, dass ein Rückschnitt/Kronenpflegeschnitt im Rahmen des rechtlich Zulässigen im Winter erfolgen werde.

Insgesamt könne sie Abhilfe erst ab dem 01.10. des Jahres schaffen, um nicht gegen § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG zu verstoßen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen V. und B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 22.06.2021 (Bl. d.A.) verwiesen. Das Gericht hat am 29.04.2022 streitig zur Sache verhandelt und einen Verkündungstermin anberaumt.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19.07.2022 trägt die Beklagte vor, das im Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 29.04.2022 vorgeschlagene Vorgehen schädige den Baum, ein weiterer Rückschnitt als bisher genehmigt, scheide damit aus.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

I.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 19.07.2022 ist nicht zu berücksichtigten, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.04.2022 eingegangen ist und keine neuen Tatsachen enthält, die nicht bereits zuvor hätten vorgebracht werden können. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO ist nicht veranlasst.

II.

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

1. Der Hauptantrag ist zulässig. Er hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.

a. Die Klage ist zulässig.

aa. Der Klagantrag ist insbesondere gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der beantragte Vorbehalt der behördlichen Genehmigung ist aufgrund des grundsätzlichen Verbots des Baumschnitts nach § 2 HmbBaumSchVO notwendig, da nur die zuständige Behörde Ausnahmen von dem generellen Verbot zulassen kann (BGH 26.11.2004, V ZR 83/04). Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist dabei dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorzubehalten (BGH 26.11.2004, V ZR 83/04 -).

bb. Auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da der von den Klägern begehrte und nicht von Vornherein aussichtslose Rückschnitt von der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht durchgeführt wurde und die Beeinträchtigung der Kläger weiter besteht.

b. Die Klage hat nur zum Teil begründet. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte lediglich auf Rückschnitt der Äste der Linde bis zur Grundstücksgrenze aus §§ 1004 Abs. 1 BGB. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

aa. Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer vom Störer Beseitigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird.

§ 910 BGB regelt ein Selbsthilferecht eines Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück Wurzeln und Zweige eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes hinüber wachsen. Umgekehrt beinhaltet § 910 BGB damit, dass der Nachbar grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, dass überhängende Zweige von Bäumen den Grundstückseigentümer nicht beeinträchtigen (BGH 26.11.2004, V ZR 83/04 -).

Mithin ist Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB auch, wer es zulässt, dass Zweige und Wurzeln eines auf seinem Grundstück stehenden Baumes auf das Nachbargrundstück hinüberwachsen (BGH 26.11.2004, V ZR 83/04 -). Beruft sich der Nachbar darauf, dass der Beseitigung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall seiner Störereigenschaft, da naturschutzrechtliche Verbote betreffend den Rückschnitt eines Baumes nicht grundsätzlich zum Ausschluss der Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers führen. Erst wenn eine Befreiungsmöglichkeit von derartigen Verboten nicht besteht, entfällt auch die Störereigenschaft (BGH 26.11.2004, V ZR 83/04 -). Es ist mithin zu prüfen, ob der Eigentümer des Baumes mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung seiner Störungsquelle beantragen kann.

Nach § 2 der HmbBaumSchVO ist es verboten, Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonst wie in ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu beeinträchtigen. Von diesem Verbot kann die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 4 HmbBaumSchVO Ausnahmen zulassen, soweit sie nicht dem Zweck der Baumschutzverordnung widersprechen.

Der Zweck der Baumschutzverorderung ergibt sich primär aus § 1 HmbBaumSchVO, wonach die BaumSchVO der Pflege und dem Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg dient. Die HmbBaumSchVO gilt gemäß § 56 Abs. 4 HmbNatSchG als aufgrund der §§ 15 und 20 HmbNatSchG erlassen. Zum anderen erschließt sich der Zweck aber auch aus den §§ 15, 20 HmbNatSchG. Danach ist der besondere Schutz der Bäume zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen, erforderlich.

Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 HmbBaumSchVO unterliegt letztlich dem Ermessen der zuständigen Behörde. Hierbei hat die Behörde zu berücksichtigen, dass die Ausnahmegenehmigung nach § 4 HmbBaumSchVO eine Fallgestaltung voraussetzt, in welcher nicht lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile, die den üblichen Umfang nicht überschreiten, in Rede stehen (VG Hamburg, 16.10.2017, 7 K 4333/15 -). Dies wird im ersten Schritt standardisiert unter Zuhilfenahme der Arbeitshinweise der Umweltbehörde, der RZ TV-Baumpflege und der DIN 18920, RAS-LP 4 bewertet. Aandererseits sind in die Ermessensabwägung im Einzelfall auch die Interessen des vom Baum betroffenen Grundstückseigentümers einzubeziehen (VG Hamburg, 16.10.2017, 7 K 4333/15 -; OVG Hamburg, 18.08.1995, Bf II 9/94 -). Aus der Natur der Ausnahmegenehmigung und ihrer Beschränkung auf den Einzelfall ergibt sich jedoch, dass die öffentlichen Interessen in Form des Naturschutzes in der Regel die mit ihnen verbundenen Belastungen für den Einzelnen, auch wenn sie sich als Härte erweisen, rechtfertigen, so dass die Gewährung einer Befreiung auf Sonderfälle begrenzt ist (BVerwG, 14.09.1992, 7 B 130/92 -; VG Hamburg, 16.10.2017, 7 K 4333/15 -).

bb. Danach können die Kläger von der Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB den Rückschnitt der Äste der streitbefangenen Linde bis zur Grundstücksgrenze verlangen, jedoch nicht den Rückschnitt der Wurzeln. Hinsichtlich letzterem mangelt es an der Störereigenschaft der Beklagten.

(1) Die an der Grenze zum Grundstück der Kläger, auf dem Grundstück der Beklagten stehende Linde beeinträchtigt durch den Überwuchs von Wurzelwerk und Ästen das Eigentum der Kläger. Im Sommer wird aufgrund des Überwuchses ein Teil des Grundstücks der Kläger verschattet. Im Umkreis der Linde wächst kein Gras mehr, es kam zu Beschwerden und Kündigungen der Mieter der Kläger. Durch den Abwurf der Blätter verstopft das Siel und Wasser kann in den Keller eindringen. Auch durch den klebrigen Saft der Linde wird die Gartennutzung eingeschränkt. Durch die fehlerhaft angebrachte Wurzelsperre wachsen die Wurzeln teilweise oberirdisch, was zu Stolpergefahr führt. Darüber hinaus entstanden durch die Wurzeln Schäden an der Mauer und der Terrasse.

(2) Die Beklagte ist jedoch nur teilweise Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB.

(a) Die Beklagte hat schlüssig dargelegt und nachgewiesen, dass für einen Rückschnitt der Wurzeln eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 4 HmbBaumSchVO nicht mit Erfolg beantragt werden kann.

Die Erhaltung des Baumes fällt grundsätzlich unter den Schutzzweck der BaumSchVO und §§ 15, 20 HmbNatSchG im oben angeführten Sinne. Eine Wurzelschnittgenehmigung, wie von den Klägern gewünscht, würde dem Erhaltungszweck des unstreitig standsicheren Baumes zuwiderlaufen. Hiervon ist nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen V. und B. am 22.06.2021 auszugehen. Die Zeugenaussagen sind glaubwürdig. Sie decken sich in den wesentlichen Zügen, insbesondere auch hinsichtlich des von der Behörde durchzuführenden Ermessens. Beide Zeugen schildern das Genehmigungsverfahren sowie die Grundlagen für die Schnittgenehmigung und deren Hintergründe nachvollziehbar und schlüssig. Nach Aussage der Zeugen scheidet daher ein Wurzelrückschnitt innerhalb von 4 m um den Stamm herum aus, da anderweitig die Standsicherheit des Baumes gefährdet wäre. Dies betrifft insbesondere dickere Wurzeln.

Demgegenüber lässt sich hier keine Fallgestaltung feststellen, die über die typischen, von jedem Baum ausgehenden Beeinträchtigungen und Nachteilen, hinausgehen, weshalb ein die Standsicherheit beeinträchtigender Wurzelrückschnitt ausnahmsweise zu genehmigen wäre. Das überirdische Wachsen der Wurzeln ist auf die fehlerhaft verlegte Wurzelsperre zurückzuführen. Diese soll verhindern, dass Wurzeln weiter auf das Grundstück der Kläger wachsen. Außerhalb der Wurzelsperre können, so der Zeuge V., Wurzeln gekappt werden. Inwiefern hier eine korrekte Wurzelsperre angelegt werden könnte und oberirdisch wachsende Wurzeln im Einzelfall gekappt werden könnten, ist nicht streikgegenständlich, ginge aber dem kompletten Rückschnitt zum Schutz des Baumes aber vor. Unabhängig davon stellt auch überirdisches Wurzelwachstum eine typische Begleiterscheinung eines Baumes dar, die im Regelfall hinzunehmen ist.

Auch andere Fallgestaltungen, die auch nach den Arbeitshinweisen der Umweltbehörde einen Rückschnitt der Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze oder gar eine Fällung der Linde erlauben würde, liegen nicht vor. Nach diesen Arbeitshinweisen wird eine Ausnahmegenehmigung typischerweise nach vorhergehender Abwägung bei Bauvorhaben angenommen oder aber, wenn dies zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit aufgrund konkreter Anhaltspunkte notwendig ist. Beides ist hier jedoch nicht ersichtlich. Zwar weisen die Kläger auf einen Riss im Baumstamm hin, jedoch bleibt unbestritten, dass der Baum standsicher ist.

(b) Der Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, ihre Störereigenschaft hinsichtlich des Überwuchses der Äste zu negieren. Das Erlangen einer Ausnahmegenehmigung für den Rückschnitt der Äste bis zur Grundstücksgrenze kann die Beklagte mit Erfolg beantragen. Gegenteiliges trägt sie nicht schlüssig vor.

Das Beschneiden der Äste in der Form, dass diese nicht mehr auf das Grundstück der Kläger ragen, widerspricht nicht dem Schutzzweck der HmbBaumSchVO und dem des HmbNatSchG. Vielmehr sind Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung des Baumes notwendig und werden regelmäßig durchgeführt. Demgemäß haben auch die Zeugen V. und B. bekundet, dass ein Kronenrückschnitt bis zu 1,5 m Abstand zum nächstgelegenen Gebäude generell genehmigt wird. Die Zeugin B. äußerte, dass darüber hinaus ein Rückschnitt genehmigt würde, soweit keine Äste mit einem Umfang von mehr als 5 cm geschnitten werden. Dies bestätigte der Zeuge V. mit der Einschränkung, dass dann bis auf 2-3 m zum nächsten Gebäude zurückgeschnitten werden könne. Die Grundlage für diese Aussage lässt sich jedoch nicht nachvollziehen und die Zuständigkeit in der Behörde für die Ausnahmegenehmigung liegt inzwischen bei Frau B., die diese Einschränkung nicht machte. Ein grundsätzlicher Rückschnitt auch bis zur Grundstücksgrenze, soweit keine dickeren Äste mit einem Umfang von mehr als 5 cm betroffen sind, ist daher möglich, wie sich auch aus Ziffer 1.1. der Auflagen zur Kronenschnittgenehmigung vom 12.11.2020 ergibt. Jedoch forderten beide Zeugen als Voraussetzung für die Genehmigung die Vorlage eines Baumsachverständigengutachtens, das sich auch zur Dicke der Äste und dem Bewuchs des Baumes verhält. Dies wurde der Beklagten bereits im Bescheid vom 23.7.2020 mitgeteilt (Anlage B2, Bl. 41-42 d.A.).

Die für den Ausschluss ihrer Störereigenschaft darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht konkret zum Zustand des Baumes vorgetragen und ein entsprechendes Baumgutachten, das sich auch zur Dicke der Äste verhält, vorgelegt. Das zuletzt eingeholte Gutachten des Herrn B. verhält sich lediglich zur Standsicherheit und zum Allgemeinzustand des Baumes. Konkrete Ausführungen zum Bewuchs werden nicht getätigt, obwohl die Beklagte auf die Notwendigkeit dessen bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 11.02.2022 hingewiesen wurde.

2. In Hinblick auf das Obsiegen der Kläger mit dem Hauptantrag erübrigt sich eine Entscheidung über den Hilfsantrag, soweit hierin überhaupt ein eigenständiges Klagbegehren und nicht lediglich eine Reduzierung des bereits mit dem Hauptantrag geltend gemachten Begehrens zu sehen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.

  15. Januar 2023
  Kategorie: Immobilienrecht