OVG Nds zu Zu- und Abfahrtsverbot ausgenommen: Keine direkte Zu- bzw. Abfahrt versprochen
vorgestellt von Thomas Ax
Wird ein Grundstück durch textliche Festsetzung von einem festgesetzten Zu- und Abfahrtsverbot für Kfz ausgenommen, geht dies nicht zwingend mit dem Versprechen einer direkten Zu- bzw. Abfahrt für Kfz einher. Ist ein wirksamer Bebauungsplan – wie bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen üblich – bereits so konkret, dass die Dimension des in Aussicht genommenen Vorhabens klar erkennbar ist, ist für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dann kein Raum, wenn die nunmehr gegen die Baugenehmigung gerichteten Einwendungen des Nachbarn im Rahmen der planerischen Abwägung fehlerfrei abgearbeitet wurden.
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.12.2022 – 1 ME 103/22